Den 11. Juni 2010 sollten Sie sich im Kalender rot markieren, denn dann müssen Sie Ihre Widerrufsbelehrung an das geänderte Widerrufsrecht anpassen. Und zwar genau an diesem Tag – nicht früher und nicht später.
Da es keine Übergangsfristen gibt, sind veraltete Widerrufsbelehrungen nach dem Stichtag einer erhöhten Abmahngefahr ausgesetzt. Handeln Sie also rechtzeitig, sonst könnte es u.u. durch kostenintensive Abmahnungen teuer werden.
Wen trifft diese Änderung?
Mit dem neuen Widerrufsrecht können Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht in Textform unterrichtet werden, ohne dass die Verkäufer mit einer längeren Widerrufsfrist bzw. einem eingeschränkten Wertersatz bestraft werden. Das wird vor allem eBay- Händler freuen. Doch Vorsicht: Einmal abgegebene Unterlassungserklärungen bleiben auch nach der Gesetzesänderung wirksam und müssen vorab gekündigt werden.
Doch nicht nur für eBay-Verkäufer besteht am 11. Juni 2010 akuter Handlungsbedarf, sondern auch für Online-Shop-Betreiber. Denn in der bisherigen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung werden einzelne Paragrafen der BGB-Infoverordnung zitiert, die an diesem Tag außer Kraft tritt. Daher müssen alle Online-Händler ihren Belehrungstext überarbeiten. Diese Änderungen sind entscheidend für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Ist durch die neue Widerrufsbelehrung nun endlich Ruhe?
Mit dem neuen Widerrufsrecht ist das Thema Widerrufsbelehrung aber noch nicht erledigt. Zwar ist eine Widerrufsbelehrung mit Gesetzesrang künftig dem Zugriff der deutschen Landgerichte entzogen. Die Richter vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) dürfen aber sehr wohl Hand an das deutsche Widerrufsrecht legen und haben es auch bereits getan.
Das EuGH hat im letzten Jahr entschieden, dass es keine generelle Pflicht zum Wertersatz geben darf. Diese Entscheidung ist in den am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Änderungen noch nicht berücksichtigt. Der deutsche Gesetzgeber hat aber bereits einen Entwurf vorgelegt, so dass in naher Zukunft mit einer Gesetzesänderung zum Thema Wertersatz und damit einer erneuten Überarbeitung der Widerrufsbelehrung zu rechnen ist.
Abmahnfalle Rücksendekosten
Auch die sog. 40-Euro-Klausel für Rücksendungen ist noch nicht vom Tisch. Nach der überwiegenden Rechtsprechung müssen diese Kosten dem Käufer per AGB gesondert auferlegt werden, wenn er sie im Falle des Widerrufs bei einem Warenwert bis 40,– Euro tragen soll. Eine bloße Belehrung kann abgemahnt werden. AGB und Widerrufsbelehrung müssen in diesem Fall also immer übereinstimmen. Das neue Gesetz ändert daran nichts.
Tipp: Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt seine AGB und Widerrufsbelehrung lieber von fachkundigen Anwälten überprüfen. Der Internet-Rechtsdienstleister janolaw bietet diesen Service zu recht passablen Kosten an. Link: http://www.janolaw.de/
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Vielen Dank für die Info, der morgige 11 Juni ist rot markiert